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Am 01.07.2011 treten (nachdem das Bundesjustizministerium keine Bedenken erhoben und die Bundesrechtsanwaltskammer die erforderliche Veröffentlichung in Heft 2/2011 der BRAK-Mitteilungen vorgenommen hat) die Beschlüsse in Kraft, die die Vierte Satzungsversammlung in ihrer 6. (und damit vorletzten) Sitzung am 06.12.2010 gefasst hat.
Diese lauten:
1. § 5 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
a) § 5 Abs. 1 lit. p) wird wie folgt neu gefasst:
p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
b) § 14i Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.
2. § 10 Fachanwalt für Arbeitsrecht
§ 10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 a) wird hinter dem Wort „Abschluss“ das Wort „, Inhalt“ eingefügt.
b) In Nr. 1 b) werden die Worte „Inhalt und“ gestrichen.
3. § 14 Fachanwalt für Insolvenzrecht
§ 14 Nr. 3 c) wird wie folgt neu gefasst:
c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung und der Liquidation.
4. § 14h Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
§ 14h Nrn. 1 bis 4 werden wie folgt neu gefasst:
1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,
2. Geschmacksmusterrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,
4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
5. § 14j Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
In § 14j Nr. 2 wird hinter die Worte „Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,“ das Wort „Musikvertragsrecht,“ eingefügt.
6. § 14l Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
§ 14l Nrn. 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
4. sonstige Bankgeschäfte – insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG – z.B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
5. Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierhandel, Investmentgeschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
7. § 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
§ 20 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist;
3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
4. das Mitglied das Amt niederlegt;
5. das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.