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Aktuell gibt es zwanzig Fachanwaltsbezeichnungen: Die vier "klassischen" Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht, die ausdrücklich in § 43c Abs. 1 S. 2 BRAO erwähnt sind, seit 1997 außerdem das Familienrecht und das Strafrecht, seit 1999 das Insolvenzrecht, seit 2003 das Versicherungsrecht, seit dem 01.07.2005 das Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Verkehrsrecht, seit dem 01.07.2006 den Gewerblichen Rechtsschutz sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht, seit dem 01.11.2006 das Informationstechnologierecht sowie das Urheber- und Medienrecht, seit dem 01.01.2008 das Bank- und Kapitalmarktrecht und seit dem 01.09.2009 das Agrarrecht.
Die Gesamtzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte in Deutschland lag am 01.01.2012 bei 44.340, die sich wie folgt auf die einzelnen Kammern verteilen:
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RAK beim BGH |
5 |
Für die einzelnen Fachanwaltschaften gelten folgende Zahlen:
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Arbeitsrecht: |
9.101 |
Bei einer Addition der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass einige Fachanwälte zwei oder drei Bezeichnungen führen.
Die letzte neue Fachanwaltschaft, das Agarrecht, die die Vierte Satzungsversammlung in ihrer zweiten Sitzung 14.11.2008 beschlossen hatte, ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.
Die grundsätzliche Regelung der Fachanwaltschaften findet sich in § 43c BRAO, der an die Stelle der früheren §§ 42a bis 42d getreten ist. § 43c BRAO bestimmt, dass demjenigen Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden kann, eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus bestimmt § 43c BRAO u.a., dass
jede Rechtsanwaltskammer für jedes Fachgebiet einen (Vorprüfungs-) Ausschuss bilden muss
der zuständige Kammervorstand über einen Fachanwaltsantrag entscheidet, nachdem der Ausschuss die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise geprüft hat
einem Rechtsanwalt höchstens drei Fachanwaltserlaubnisse erteilt werden dürfen
und
die Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht) auch wieder widerrufen werden kann.
§ 43c BRAO ist im Zusammenhang mit § 59b Abs. 2 Nr. 2a und b BRAO zu lesen, der die Satzungsversammlung autorisiert,
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen von Fachanwaltsbezeichnungen zu regeln
die Rechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können
und
die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis festzulegen.
Die Satzungsversammlung hat von der ihr erteilten Legitimation durch Verabschiedung der Fachanwaltsordnung (FAO) Gebrauch gemacht, die am 11.03.1997 in Kraft getreten und bis heute immer wieder geändert und fortgeschrieben und insbesondere durch die Aufnahme weiterer Fachanwaltsbezeichnungen ergänzt worden ist.
Die Fachanwaltsordnung benennt drei Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung:
die dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt
den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse
und
den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen.
Als eine Art vierte Voraussetzung kommt nach der Neufassung des § 7 FAO das erfolgreiche Bestehen eines Fachgesprächs hinzu. Allerdings relativiert die Rechtsprechung (vgl. BGH vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04, vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 31/05), vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06 und vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07) die Bedeutung des Fachgesprächs erheblich.
Eine weitere Antragsvoraussetzung ergibt sich außerdem aus dem neu gefassten § 4 Abs. 2 FAO (vgl. näher hier.) für diejenigen, die ihren Fachanwaltsantrag nicht in dem Jahr stellen, in dem der Lehrgang beendet wurde.
Bitte lesen Sie zum Ganzen: Offermann-Burckart, Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2007, 22 ff.; dies., Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln.