Home » Fachanwaltschaften » Die Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 FAO
§ 4 Abs. 2 FAO schreibt (in seiner am 01.11.2006 in Kraft getretenen Fassung) vor, dass dann, wenn der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Lehrgang endet, ab dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen ist. Nach der Übergangsregelung in § 16 Abs. 1 S. 2 FAO gilt diese Regelung ab dem 01.01.2007, was bedeutet, dass eine Rückwirkung (natürlich) nicht eintritt.
Der Fachanwaltsbewerber hat den Lehrgang im Jahr 2008 beendet, stellt aber erst 2010 den Antrag. Er muss ab 2009 kontinuierliche Fortbildung betreiben und nachweisen.
Der Fachanwaltsbewerber hat den Lehrgang im Jahr 2005 beendet, stellt den Antrag aber erst 2010. Wegen § 16 Abs. 1 S. 2 FAO muss er kontinuierliche Fortbildung erst ab 2007 (nicht schon ab 2006) betreiben und nachweisen.
Zu den zahlreichen sonstigen Fragen, die in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 FAO auftauchen, vgl. Offermann-Burckart, KammerMitteilungen 4/2009, S. 324 ff.
Bis zum 31.12.2010 (vgl. unten) gilt die Fortbildungspflicht nur für diejenigen, die die besonderen theoretischen Kenntnisse durch einen Lehrgangsbesuch nachweisen.
§ 4 Abs. 2 FAO, der ja unter der Überschrift „Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse“ steht, gilt nur für diejenigen, die ihren Antrag erst noch stellen wollen.
Für diejenigen, denen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen wurde, hat sich nichts geändert. Hier gilt (nach wie vor), dass die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für das Jahr, in dem die Verleihung erfolgt, keine Fortbildung nach § 15 FAO verlangt. Wem also im Jahr 2009 eine Fachanwaltschaft verliehen wurde, braucht erst ab 2010 Fortbildung nachzuweisen.
Wir bitten Kolleginnen und Kollegen, die noch keinen Fachanwaltsantrag gestellt haben, das (gesondert eingestellte) Formblatt für Fortbildungsnachweise i.S. von § 15 FAO nicht zu verwenden. Künftige Antragsteller, die einer Fortbildungspflicht (in Art und Umfang von § 15 FAO) unterliegen, weil sie den Antrag nicht in dem Jahr stellen, in dem der Fachanwalts-Lehrgang beendet wurde, brauchen die Fortbildung nicht schon im Vorfeld des Antragsverfahrens nachzuweisen. Sie werden vielmehr gebeten, die entsprechenden Fortbildungsnachweise erst bei Antragstellung zusammen mit den übrigen Unterlagen i.S. von § 6 FAO vorzulegen.
Ab dem 01.01.2011 wird sich § 4 Abs. 2 nochmals ändern. Dann gilt, dass ab dem Beginn des Lehrgangs kontinuierliche Fortbildung nachzuweisen ist, wobei Lehrgangszeiten allerdings berücksichtigt werden. Außerdem gilt die Fortbildungspflicht dann auch für diejenigen, die die besonderen theoretischen Kenntnisse anders als durch einen Lehrgangsbesuch nachweisen (§ 4 Abs. 3 FAO).