Home » Fachanwaltschaften » Die Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 FAO
§ 4 Abs. 2 FAO schreibt vor:
"Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen."
Gem. § 4 Abs. 3 S. 2 FAO gilt Abs. 2 für "außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse" entsprechend.
Offermann-Burckart, in: Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. 2012
Offermann-Burckart, Zum "Inkrafttreten" des § 4 Abs. 2 FAO n.F. und zur Anwendung der Norm auf "Altfälle", KammerReport Hamm 5/2011, S. 9
Copyright © 2011 | Rechtsanwaltskammer Düsseldorf | Freiligrathstraße 25 | 40479 Düsseldorf | Telefon 0211/49502-0 | Fax 0211/49502-28
