Home » Fachanwaltschaften » Die Fallliste
Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 FAO sind Falllisten vorzulegen (§ 6 Abs. 3 S. 1 FAO). Diese müssen enthalten: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. In kurzen Stichworten sollte angegeben werden, worum es in der Sache ging, was die Besonderheiten waren und welchen Verlauf die Angelegenheit genommen hat. Einige unserer Vorprüfungsausschüsse geben konkrete Hinweise zur Gestaltung der Fallliste, die Sie hier finden: Bau- und Architektenrecht Zu einer konkreten Ausfüllhilfe gelangen Sie auch über Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., 2007.
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