Home » Berufsrecht » Syndikusanwälte » Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
Auch Syndikusanwälte bzw. Rechtsanwälte mit Zweitberuf können eine Fachanwaltsbezeichnung erwerben.
Fälle, die sie für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber bearbeitet haben, werden - jedenfalls zu einem gewissen Teil - als Fälle i.S. von § 5 Abs. 1 FAO anerkannt, sofern die Bearbeitung weisungsfrei erfolgt ist. Vgl. hierzu näher BGH, Beschl. v. 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09.
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