Befreiung von der Versicherungspflicht in der DR-Bund

Die Frage, ob Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (und – bei einem Tätigkeitswechsel – bleiben), hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind.

Die Vorschrift lautet:

„Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn … .“

Auf Deutsch: Ein Rechtsanwalt wird nur dann von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn er anwaltliche Tätigkeit ausübt.

Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) und Vertreter der Rentenversicherung haben sich darauf geeinigt, dass dies dann der Fall ist, wenn ein Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf

  • rechtsberatend

  • rechtsentscheidend

  • rechtsgestaltend

    und

  • rechtsvermittelnd

tätig ist.

Die aufgezählten Tätigkeitsfelder müssen von dem angestellten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung im Einzelfall von der Art der ausgeübten Beschäftigung abhängig ist.

Der (nicht-anwaltliche) Arbeitgeber eines Rechtsanwalts muss gegenüber dem zuständigen Anwaltsversorgungswerk eine genaue Stellen- und Funktionsbeschreibung für seinen Arbeitnehmer abgeben. Zu diesem Zweck wurden entsprechende Antragsformulare erarbeitet, die mit einem umfangreichen Hinweisblatt versehen sind. Sie sind erhältlich beim Anwaltsversorgungswerk.

In dem Hinweisblatt werden die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung wie folgt definiert:

  • Rechtsberatung als

  • die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen

  • die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund

  • das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten

  • Rechtsentscheidung als

  • das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend.

  • Rechtsgestaltung als

  • das selbstständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers

  • Rechtsvermittlung als

  • das mündliche Darstellen abstrakter Regelungskomplexe vor größeren Zuhörerkreisen

  • die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe

  • die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall.

Zu beachten ist, dass auch jeder Wechsel des Arbeitsfeldes – selbst wenn er in demselben Unternehmen stattfindet – der Rentenversicherung angezeigt werden muss, damit diese prüfen kann, ob auch für das neue Arbeitsfeld die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Wer etwa vom Leiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens zum Leiter der Marketingabteilung wird, verliert die Befreiungsfähigkeit.

Zum Nachlesen:

Jung, in: Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis (Berufsrecht, Kanzlei, Vergütung), 1. Aufl. 2010, C.H. Beck Verlag, § 15 - Altersversorgung der Rechtsanwälte durch berufsständische Versorgungswerke

Jung/Horn, "Syndikusanwälte und die gesetzliche Rentenversicherung - Die gegenwärtige Situation -, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2010, S. 317 ff.