Neufassung von § 3 BORA

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 03.07.2003 (AnwBl. 2003, 521) § 3 Abs. 2 BORA a.F. (der das in § 3 Abs. 1 BORA enthaltene Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf andere Rechtsanwälte oder Angehörige eines anderen Berufes i.S. des § 59a BRAO, mit dem der Rechtsanwalt „in Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise [Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit] oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder war“ erstreckte), für verfassungswidrig erklärt hatte, hat die Satzungsversammlung – nach mehreren Anläufen – folgende Neufassung von § 3 BORA beschlossen, die seit dem 01.07.2006 gilt:

§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.

(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

(5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unberührt.

Die wichtigste Änderung ist in dem neu gefassten § 3 Abs. 2 S. 2 BORA enthalten, wonach jetzt grundsätzlich auch die Mitglieder z.B. einer Sozietät Mandanten im widerstreitenden Interesse vertreten dürfen, sofern sich diese Mandanten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

(Weiterführende Literatur: Offermann-Burckart, in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei und Notariat, 2005, § 29 B.; dies., AnwBl. 2005, 312; Grunewald, AnwBl. 2005, 437).