Home » Berufsrecht » Zum 01.06.2007 in Kraft getretene Änderungen der BRAO
Am 01.06.2007 ist das „Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ (BGBl. I 358 ff.) in Kraft getreten.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Eine Zulassung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht
(mit Ausnahme der zum BGH) gibt es nicht mehr. Außerdem sind alle Rechtsanwälte vom ersten Tag ihrer Zulassung an auch vor den Oberlandesgerichten postulationsfähig.
Die Rechtsanwaltskammern sind verpflichtet, Rechtsanwaltsverzeichnisse in elektronischer Form zu führen. Darüber hinaus muss die Bundesrechtsanwaltskammer ein elektronisches Gesamtverzeichnis führen.
Die Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte wird von den Anwaltskammern vorgenommen.
Das Zweigstellenverbot und das Verbot auswärtiger Sprechtage (§ 28 BRAO a.F.) sind aufgehoben.
Für die Wahl in den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer gibt es kein Mindestalter mehr. Bislang lag das Mindestalter bei 35 Jahren.
In das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer kann auch derjenige wiedergewählt werden, der „nur“ Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer ist. Bislang durften dem Präsidium der BRAK nur amtierende Präsidenten angehören. Die einzige Ausnahme galt (gem. § 180 Abs. 1 S. 2 BRAO a.F.) für den BRAK-Präsidenten.
Die Satzungsversammlung wird verkleinert, indem künftig nicht mehr wie bisher „für je angefangene 1.000 Kammermitglieder“, sondern für je angefangene 2.000 Mitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung zu wählen ist. Die Neuregelung gilt – entgegen den ursprünglichen Planungen – allerdings nicht schon für die Vierte Satzungsversammlung.
Die Rechtsanwaltskammern sind verpflichtet, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitglieds sowie über die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Neu ist auch, dass sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern für Zulassungsangelegenheiten jetzt unmittelbar aus den Bestimmungen der BRAO und nicht mehr über die Verweisungsvorschrift des § 224a BRAO ergibt.
Die Aufgabe der Zulassung bei bestimmten Gerichten ist mit einigen Erleichterungen verbunden: Die Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht hängt nicht mehr von einer entsprechenden Zulassung ab. Entfallen ist damit auch die bisherige Wartefrist von fünf Jahren. Wer innerhalb des Bezirks einer Rechtsanwaltskammer seinen Kanzleisitz über Landgerichtsgrenzen hinweg verlegt, muss keine anderweitige Zulassung mehr beantragen, sondern der Kammer nur noch seine neue Anschrift mitteilen. Dies gilt etwa dann, wenn jemand mit seiner Kanzlei von Düsseldorf nach Duisburg oder Kleve umzieht. Eines formellen Antrags auf anderweitige Zulassung bedarf es nur noch in den Fällen, in denen sich der Kammerbezirk ändert. Wer also von Düsseldorf nach Hamburg wechselt oder von München nach Düsseldorf kommt, muss bei der aufnehmenden Kammer einen entsprechenden Antrag auf anderweitige Zulassung stellen.
Der Kammervorstand weist ergänzend auf Folgendes hin:
Da es künftig (mit Ausnahme der Zulassung zum BGH) keine Gerichtszulassungen mehr geben wird, ist der auf Briefbögen und in sonstigen Verlautbarungen häufig anzutreffende Hinweis „Zugelassen beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht XY“ ab dem 1.6.2007 falsch und damit irreführend. Zutreffend sind nur noch Hinweise wie „Postulationsfähig bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ oder „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“.
Wenn sich – in einigen Jahren – die Änderungen des Zulassungswesens und die Tatsache, dass jeder Rechtsanwalt bei allen Gerichten (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) auftreten darf, im Bewusstsein des rechtsuchenden Publikums etabliert haben werden, stellt sich für entsprechende Hinweise allerdings die Frage, ob es sich hierbei nicht um die – unzulässige – Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt. Zurzeit dürfte dies noch kein Problem sein.
Mit Aufhebung von § 28 BRAO sind auch die Unterhaltung einer (oder mehrerer) Zweigstelle(n) und/oder das Abhalten auswärtiger Sprechtage zulässig.
An eine Zweigstelle sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die grundsätzliche postalische Erreichbarkeit des Rechtsanwalts im Zweitbüro. Der Inhaber einer Zweigstelle muss also gewärtigen, dass auch unter der weiteren Anschrift (oder unter den mehreren weiteren Anschriften) Zustellungen erfolgen können, die er entgegenzunehmen hat. Störungen und Verzögerungen, die durch die Verwendung mehrerer Adressen entstehen, gehen zu seinen Lasten.
Wer eine Zweigstelle errichtet, hat dies unverzüglich der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 S. 1 BRAO n.F.). Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zusätzlich dieser Kammer bekannt zu geben (§ 27 Abs. 2 S. 2 BRAO n.F.).
Die besondere Kenntlichmachung des (eigentlichen) Kanzleisitzes und der Zweigstelle(n) auf dem Briefbogen etc. dürfte nicht erforderlich sein. Aus entsprechenden Verlautbarungen resultierende Irreführungen des rechtsuchenden Publikums sind allerdings zu vermeiden.
Die Kanzleischrift und die Anschrift von Zweigstellen werden künftig Bestandteile elektronischer Verzeichnisse sein, die sowohl bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer als auch (in Form eines Gesamtverzeichnisses) bei der Bundesrechtsanwaltskammer geführt werden und für jedermann einsehbar sind (§ 31 BRAO n.F.).
Die Rücknahme oder der Widerruf der Anwaltszulassung wird grundsätzlich von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Wechselt er während der Dauer eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens von einer Kammer in eine andere, kann allerdings die abgebende Kammer das Verfahren fortführen, sofern dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt (§ 16 Abs. 1 S. 4 BRAO n.F.).
Ab dem 1.6.2007 muss die Rechtsanwaltskammer Dritten (also Mandanten) auf Anfrage die Berufshaftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer eines Kammermitglieds mitteilen.
Voraussetzung ist, dass der anfragende Dritte glaubhaft macht, dass es ihm um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (aus einem Mandatsverhältnis) geht, und dass der Rechtsanwalt „kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat“.
Wir werden also in Zukunft bei entsprechenden Anforderungen zunächst das betroffene Mitglied bitten, innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist mitzuteilen, ob solche schutzwürdigen Interessen bestehen. Wird das verneint, können schutzwürdige Interessen nicht schlüssig dargelegt werden oder bleibt eine Antwort aus, ist der Kammervorstand gehalten, dem Dritten die erbetene Auskunft zu erteilen.
Das Gesetz finden Sie im BGBl. I 2007 Nr. 11 unter
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl