Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Am 17.12.2007 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ verkündet (BGBl. I 2840 ff.), das in Art. 4 Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung enthält, die am 18.12.2007 in Kraft getreten sind.

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  • Nach dem neu gefassten § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO sind die Abtretung von Gebührenforderungen und die Übertragung ihrer Einziehung an anwaltliche Verrechnungsstellen zulässig, sofern „eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist“.

Nach der bisherigen Regelung kamen eine Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Nicht-Anwälte nur in Betracht, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt war und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen war und der Rechtsanwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hatte.

  • Das Verbot der Sternsozietät ist aufgehoben.

Dies ergibt sich aus der Streichung der Worte „in einer Sozietät“ in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO und aus der Aufhebung von § 59e Abs. 2 BRAO, wonach es den Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft untersagt war, ihren in der Gesellschaft ausgeübten Beruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluss auszuüben.

Am 18.01.2008 hat die Satzungsversammlung § 31 BORA, in dem das Verbot der Sternsozietät außerdem festgeschrieben war, ersatzlos gestrichen. Mit Schreiben vom 29.02.2008 hat die Bundesministerin der Justiz dem Präsidenten der BRAK mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses keine Bedenken bestehen (§ 191e BRAO). Die Änderung kann nunmehr in
der nächsten erreichbaren Ausgabe (2/2008) der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht werden und tritt somit am 01.07.2008 in Kraft (§ 191d Abs. 5 BRAO).

  • Der bisherige § 59a Abs. 2 BRAO, wonach die Sozietät eine „gemeinschaftliche Kanzlei“ oder mehrere Kanzleien erforderte, in denen verantwortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig war, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete, ist entfallen.

Dies ist Ausfluss der Aufhebung des Zweigstellenverbots zum 01.06.2007.