Informationen zur Signaturkarte

Funktion der Signaturkarte

Für unser Geschäfts- und auch Privatleben werden elektronische Medien immer wichtiger. Der Datenaustausch über Netzwerke, wie z.B. über das Internet, nimmt inzwischen eine zentrale Stellung ein. Bei diesem Datenaustausch kommt es immer öfter vor, dass wir mit Personen kommunizieren und geschäftlich verkehren, die wir nicht kennen.

Wir können nicht sicher sein, dass unser Kommunikationspartner wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Auch, dass die Daten so ankommen, wie sie abgesendet wurden, ist nicht sichergestellt. So lange wir jedoch kein Vertrauen in unsere Kommunikationspartner haben, werden wir die neuen Medien kaum nutzen.

Auf diese zwei wichtigen Fragen nach der Identität des Kommunikationspartners und der Unversehrtheit der Inhalte bietet die Technik der qualifizierten elektronischen Signatur Antworten. Sie ermöglicht, zweifelsfrei festzustellen, wer der tatsächliche Unterzeichner eines elektronischen Dokumentes ist und ob die übermittelten Daten unterwegs verändert wurden oder nicht. Der Unterzeichner eines Dokuments ist eindeutig feststellbar. Die Unversehrtheit des Dokuments kann im Streitfall bewiesen werden.

Verfahren

Die Technik der qualifizierten elektronischen Signatur basiert auf asymetrischer Verschlüsselung. Der Absender eines Dokuments verfügt über zwei mathematische Schlüssel, einen privaten, der geheim gehalten wird, und einen öffentlichen, der bekannt gegeben wird. Diese beiden Schlüssel gehören in dem Sinne zusammen, dass Inhalte, die mit dem privaten Schlüssel signiert werden, nur mit dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel überprüft werden können. Um über den Schlüssel den Absender eines Dokuments feststellen zu können, bedarf es einer vorherigen Identifizierung dieser Person durch eine Zertifizierungsstelle.

Die qualifizierte elektronische Signatur entfaltet im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift. Zudem enthält die Signatur ihr Berufsattribut, mit dem sie sich zweifelsfrei als „Rechtsanwältin/Rechtsanwalt“ ausweisen können. Die vorbezeichneten Informationen werden allesamt auf einer Chipkarte gespeichert, die in Verbindung mit einem PIN-PAD-Kartenlesegerät und der dazugehörigen Software den elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht.

Anwendungsbereich der Signaturkarte

Wenngleich die Einsatzmöglichkeiten einer Signaturkarte in der Bundesrepublik Deutschland aktuell noch begrenzt sind, so gewinnt der elektronische Rechtsverkehr doch zunehmend an Bedeutung. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, bei verschiedenen Mahnabteilungen der Amtsgerichte (z.B. auch beim Amtsgericht Hagen) einen Online-Mahnantrag zu stellen bzw. am automatisierten Mahnverfahren teilzunehmen. Ferner nehmen verschiedene Finanzgerichte, wie etwa die drei Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen, und das Oberverwaltungsgericht Münster sowie das Verwaltungsgericht Minden Klagen und Schriftsätze auf elektronischem Wege entgegen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf dem NRW-Justizportal unter www.justiz.nrw.de (Online-Verfahren). Auch nehmen diverse Bundesgerichte (wie etwa der Bundesgerichtshof, das Bundespatentgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Darüber hinaus wurden bereits in verschiedenen Bundesländern elektronische Gerichtsbriefkästen eingeführt, die auch eine Kommunikation mit erstinstanzlichen Gerichten ermöglichen (siehe hierzu auch www.egvp.de). Schließlich kann die Verschlüsselung elektronisch signierter Dokumente auch im Rahmen der Korrespondenz mit dem Mandanten genutzt werden.

Technische Voraussetzungen für den Einsatz der Signaturkarte

Für den Einsatz der Signaturkarte benötigen Sie einen Internet-Zugang sowie das Betriebssystem Microsoft Windows 98 SE, 2000 Professional oder XP Professional. Darüber hinaus muss das Programm „Microsoft Outlook“ oder „Outlook Express“ bzw ein S/MIME-fähiger POP 3/SMTP e-mail-client eingerichtet sein. Außerdem benötigen Sie für das Auslesen der Zertifikate auf der Chipkarte ein PIN-PAD-Kartenlesegerät.

Beantragung der Signaturkarte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Signaturkarte (ohne Ausweisfunktion) beantragen möchten, können sich u.a. an die Bundesnotarkammer wenden, die in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer sog. „Smartcards“ ausstellt. Diese ermöglicht eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft (Berufattribut) und damit die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.

Den Online-Antrag sowie weitere Informationen zur Beantragung der Signaturkarte bei der Bundesnotarkammer erhalten Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de und dort unter der Rubrik „Signaturkarten“. Eine Informationsbroschüre zum Thema „Elektronisches Mahnverfahren und Signaturkarte“, die von der Bundesnotarkammer zusammen mit der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegeben wurde, kann hier abgerufen werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Bundesnotarkammer nur einer von zahlreichen Anbietern ist. Eine Liste der akkreditierten Anbieter von zertifizierten Signaturkarten erhalten Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de unter der Rubrik „Qualifizierte elektronische Signatur“.

Weitere Informationen zur Signaturkarte mit Ausweisfunktion („Kombi-Karte“) erhalten Sie hier.

Ansprechpartner

Bei Fragen zur Signaturkarte können Sie sich telefonisch unter 0211-49502-35 mit Herrn Rechtsanwalt Stronczek, Juristischer Referent der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, in Verbindung setzen.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zu den Themen „Digitale Signatur“ und „Signaturkarte“ erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.