Online-Mahnverfahren

Gesetzesänderung hinsichtlich der Anforderungen an die Übermittlung von Mahnbescheidsanträgen durch Rechtsanwälte zum 1.12.2008

Mit Wirkung zum 1.12.2008 hat der Gesetzgeber für Rechtsanwälte und registrierte Inkassounternehmen eine bedeutende Änderung bei der Beantragung von Mahnbescheiden beschlossen. Diese betrifft allerdings nicht das Mahnverfahren als solches, sondern lediglich die Art der Übermittlung der Mahnbescheidsanträge. So sieht § 690 Abs. 3 ZPO n.F., dessen Inhalt durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I., S. 3416, 2006) sowie das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I., S. 2840, 2007) geändert wurde, eine Verpflichtung für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister vor, wonach ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zukünftig nur noch in einer maschinell-lesbaren Form eingereicht werden kann. Dabei finden sich im Gesetz weder Übergangs- noch Härtefallregelungen bzw. Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen, was bedeutet, dass Rechtsanwälte und registrierte Inkassounternehmen Mahnbescheidsanträge seit dem 1.12.2008 nicht mehr unter Verwendung des amtlichen (Papier-)Formulars stellen dürfen. Erfolgt dies dennoch, würde der Antrag aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die geänderte Regelung und die damit einhergehende Nutzungsverpflichtung für Rechtsanwälte betrifft jedoch nur den Mahnbescheidsantrag, nicht die Folgeanträge wie etwa Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge etc.

Die Mahngerichte – so auch das Amtsgericht Hagen, das für Mahnsachen zuständig ist, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Oberlandesgericht Hamm oder Düsseldorf hat – bieten folgende Verfahren zur Einreichung von Mahnbescheidsanträgen in maschinell-lesbarer Form an:

1. Elektronischer Datenaustausch per Diskette oder EGVP

Das Datenaustauschverfahren richtet sich an Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte, welche eine handelsübliche Branchensoftware für die Kanzlei zur Erstellung von Datensätzen bereits besitzen. Die damit erzeugten Datensätze werden dann mittels einer Diskette oder des EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) dem Mahngericht übermittelt. Die Teilnahme am Datenaustauschverfahren erfordert – anders als die Nutzung der Internetanwendung unter www.online-mahnantrag.de – die Verwendung einer persönlichen Kennziffer, die bei dem zuständigen Mahngericht beantragt werden kann.

Während für die Nutzung des Datenaustauschverfahrens mit Diskette neben der vorbezeichneten Branchensoftware nur ein Diskettenlaufwerk sowie handelsübliche 3,5“ Disketten benötigt werden, ist für die Nutzung des EGVP ein Internetzugang, die Verwendung des Internet-Explorers ab Version 5,0 mit aktiviertem Javaskript und Cookies, eine Signaturkarte mit qualifizierter Signatur, ein von der Software unterstütztes Kartenlesegerät sowie die Software „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ erforderlich; letztere kann neben einer ausführlichen Bedienungs- und Installationsbeschreibung im Internet unter www.egvp.de kostenlos heruntergeladen werden. Signaturkarten mit einer qualifizierten Signatur sind bei verschiedenen Anbietern (z.B. der Bundesnotarkammer, der DATEV, RA-MICRO, T-TeleSec, Signtrust, S-TRUST etc.) erhältlich.

2. Online-Verfahren („Versand per Internet“)

Darüber hinaus besteht unter dem Internetportal www.online-mahnantrag.de die Möglichkeit, mit einem interaktiven Antragsformular elektronisch unterstützte Mahnbescheidsanträge zu stellen. Dabei werden über die vorbezeichnete Website die Daten online unter Zuhilfenahme von Plausibilitätskontrollen erfasst, sodass eine korrekte Zusammenstellung der im Antrag geforderten Angaben gewährleistet ist. Anschließend erfolgt die Übermittlung der erfassten Daten ausschließlich per Internet. Hierzu ist allerdings wie im Datenaustauschverfahren per EGVP zur verschlüsselten Übertragung der Daten eine Signaturkarte mit qualifizierter Signatur, ein Kartenlesegerät sowie die Installation des EGVP erforderlich.

3. Barcode-Verfahren

Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids, die über das Webportal www.online-mahnantrag.de erstellt wurden, können auch als maschinen-lesbarer Barcode auf dem eigenen Drucker ausgedruckt und anschließend nach Unterzeichnung durch den Antragsteller auf dem Postwege an das zuständige Mahngericht versandt werden. Für diese Variante des „Barcode-Ausdrucks“ sind lediglich ein handelsüblicher Drucker (Laser- oder Tintenstrahldrucker) mit ordentlichem Druckbild sowie die Software des kostenlos erhältlichen „Acrobat-Readers“ der Firma Adobe erforderlich.

Obwohl im Rahmen dieses Verfahrens der „Barcode-Ausdruck“ in Papierform verschickt werden muss, handelt es sich um einen gültigen Antrag im Sinne des § 690 Abs. 3 ZPO, da nicht die (in Klarschrift) ausgedruckte Zusammenfassung den eigentlichen Antrag darstellt, sondern dieser im ausschließlich maschinell-lesbaren Barcode enthalten ist.

Weitergehende Informationen zum elektronischen Datenaustausch, insbesondere Details zum Ablauf der einzelnen Verfahren, finden Sie im Internet unter www.mahnverfahren.nrw.de sowie www.ag-euskirchen.nrw.de/wir_ueber_uns/zema/edainfo.pdf. Unter der letztgenannten Internetadresse ist auch eine Liste der Anbieter von Standard-Softwareprodukten, die einen elektronischen Datenaustausch im automatisierten Mahnverfahren ermöglichen, eingestellt. Hinweise zur Nutzung des EGVP für die online-Antragstellung oder den elektronischen Datenaustausch sind unter www.egvp.de sowie www.online-mahnantrag.de erhältlich.

Eine Informationsbroschüre zum Thema „Elektronisches Mahnverfahren und Signaturkarte“, die von der Bundesnotarkammer zusammen mit der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegeben wurde, kann hier abgerufen werden.