Ausschreibung

Zulassung weiterer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof der Bundesrechtsanwaltskammer die Einleitung eines neuen Wahlverfahrens zur Findung von Rechtsanwältinnen/anwälten, die die Zulassung zum BGH erhalten, angekündigt. Dem hat das Präsidium der BRAK in seiner 295. Sitzung am 01./02.07.2011 zugestimmt.

In diesem Zusammenhang bittet der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer die regionalen Rechtsanwaltskammern, bis zum 15.12.2011 Wahlvorschläge zu unterbreiten, damit das Präsidium der BRAK in seiner Sitzung am 18.01.2012 über eine Vorschlagsliste gem. § 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO beschließen kann.

Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ist in den §§ 164 ff. BRAO geregelt. Gem. § 166 BRAO findet die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten statt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern und von der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden können.

In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Wir bitten, interessierte Kolleginnen und Kollegen, sich bis Dienstag, den 15.11.2011, bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf) mit entsprechenden Bewerbungsunterlagen zu melden.

Die BRAK weist darauf hin, dass das Zulassungsgesuch formell an die Bundesministerin der Justiz, Mohrenstraße 37, 10177 Berlin, zu richten und im Wege des Wahlvorschlags der regionalen Rechtsanwaltskammer über die Bundesrechtsanwaltskammer dem Wahlausschuss beim Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

Außerdem muss eine Erklärung des Bewerbers beigefügt sein, dass er mit einer Einsicht in seine Personalakten einverstanden ist.

Die Bundesrechtsanwaltskammer bittet im Hinblick auf das aufwändige Verfahren nur solche Kolleginnen und Kollegen um ihre Bewerbung, die ernsthaft gewillt sind, einer Zulassung beim Bundesgerichtshof auch Folge zu leisten und nach Zulassung beim Bundesgerichtshof dort zu verbleiben. Im Falle des Verzichts muss ein vollständig neues Wahlverfahren eingeleitet werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist außerdem darauf hin, dass das Verfahren wegen der vielen beteiligten Stellen und der stets sehr sorgfältigen Ermittlungen erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr dauert.

Zu beachten ist außerdem, dass der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt gem. § 172b S. 1 BRAO „seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten“ hat.

Alfred Ulrich
Präsident